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Tierrettung Schutzbrief Intensiv

Allgemeine Bedingungen für den TIER-NOTRUF.de – Schutzbrief für Hunde und Katzen (ABSBHK) gültig ab 10.10.2020

1 Versicherte Tiere und Aufnahme in den Schutzbrief

2 Versicherte Gefahren und Kosten

3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten

4 Anzeigepflicht des Schutzbriefinhabers oder seines Vertreters

5 Gefahrerhöhung

6 Versicherungsort

7 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Wartezeit

8 Beitrag

9 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber Dritten

10 Obliegenheiten desSchutzbriefinhabers bei Eintritt des Versicherungsfalls

11 Besondere Verwirkungsgründe

12 Textform

13 Inländische Gerichte/Beschwerden

14 Beitragsanpassung

15 Bedingungsanpassung

16 Sanktionsklausel

17 Schlussbestimmungen


1

Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung

1.1

Versichert sind die Haustiere, die im Schutzbrief-Antrag bezeichnet sind.

1.2

Versicherungsfähig sind, soweit nicht anders vereinbart, alle Haustiere ab Beginn des 3. Lebensmonats.

2

Versicherte Gefahren und Kosten

Tritt bei einem versicherten Tier während der Vertragslaufzeit eine Veränderung des Gesundheitszustandes auf, die einen tierrettungsdienstlichen Einsatz oder Transport zum Tierarzt erforderlich macht (medizinischer Notfall), so entstehen dem Schutzbriefinhaber durch das Hinzuziehen eines Tierrettungsdienstes keine Kosten für den Notfalleinsatz sowie den Transport zum Tierarzt bzw. in die Tierklinik. Hiervon abgedeckt sind insbesondere nachfolgende Einsatzkosten:

  1. Einsatzpauschalen
  2. Kilometerkosten
  3. Nacht- und Transportzuschläge
  4. Material- und Medikamentenkosten
  5. Sonstige Einsatzzusatzkosten, z.B. für Desinfektionen

3

Nicht versicherte Gefahren und Kosten

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:

3.1

Unterbringung des Tieres

3.2

Rück-Transportkosten

3.3

Tierärztliche Leistungen

3.4

Transportkosten des Halters sowie dessen Unterbringung

3.5

Sonstige Transportkosten, die nicht unmittelbar durch den Tierrettungsdienst erbracht wurden, z.B. Kosten durch Feuerwehr, Seerettung etc.

3.6

Kosten einer Intensiv-Verlegung werden nur über den Zusatzbaustein „Intensivverlegung“ abgedeckt.

3.7

Im Rahmen des Schutzbriefes "Tiertaxi" werden nicht medizinisch indizierte Transporte zum Tierarzt durchgeführt, wenn der Halter hierzu selbst nicht in der Lage ist. Hierunter fallen keine regelmäßig wiederkehrende Transporte, z.B. bei chronisch kranken Tieren. 

3.8

Wild- und Fundtiere

4

Anzeigepflicht des Schutzbriefinhabers oder seines Vertreters

4.1

Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen

Der Schutzbriefinhaber hat mit der Beantragung des Schutzbriefes alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Antrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.

4.2

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

  1. Vertragsänderung

Hat der Schutzbriefinhaber die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Schutzbriefinhaber unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Schutzbriefinhaber den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung dieser Vertragsänderung hat der Versicherer den Schutzbriefinhaber auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

  1. Rücktritt und Leistungsfreiheit
    Verletzt der Schutzbriefinhaber seine Anzeigepflicht nach 4.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Schutzbriefinhaber hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Schutzbriefinhabers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Schutzbriefinhaber nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Schutzbriefinhaber weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Schutzbriefinhaber die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
  2. Kündigung
    Verletzt der Schutzbriefinhaber seine Anzeigepflicht nach 4.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
  3. Ausschluss von Rechten des Versicherers
    Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) und zur Kündigung (4.2c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
  4. Anfechtung
    Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

4.3

Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers

Die Rechte zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) oder zur Kündigung (4.2c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4.4 Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) und zur Kündigung (4.2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

4.4

Vertreter des Schutzbriefinhaber

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Schutzbriefinhaber geschlossen, so sind bei der Anwendung von 4.1 und 4.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Schutzbriefinhaber zu berücksichtigen. Der Schutzbriefinhaber kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Schutzbriefinhaber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.5

Erlöschen der Rechte des Versicherers

Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) und zur Kündigung (4.2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Schutzbriefinhaber oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

5

Gefahrerhöhung

5.1

Der Schutzbriefinhaber darf nach Abgabe seiner Antrages ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Schutzbriefinhaber nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Schutzbriefvertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Schutzbriefinhabers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.

5.2

Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Schutzbriefinhaber die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Schutzbriefinhabers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Schutzbrief unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Schutzbriefinhaber den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand.

5.3

Der Schutzbriefinhaber hat keinen Versicherungsschutz, wenn

  1. er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt,
  2. er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt,
  3. er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.

5.4

Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn

  1. der Schutzbriefinhaber die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat,
  2. dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war,
  3. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
  4. die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

5.5

Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 5.6

Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.

5.7

Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.

6

Versicherungsort

Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland.

7

Dauer der Versicherung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Wartezeit

7.1

Der Schutzbrief gilt für die vereinbarte Dauer.

7.2

Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von drei oder mehr Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Schutzbriefinhaber Tiere der versicherten Tierart vorübergehend nicht mehr hält.

7.3

Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Wartezeit. Diese beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Die Wartezeit beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs wird ebenfalls erst nach Ablauf der Wartezeit wirksam.

7.4

Bei Erkrankungen und Unfällen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier. Der Versicherer hat die auf das betroffene Tier entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen.

7.5

Scheidet ein Tier durch Veräußerung aus dem Gewahrsam des Schutzbriefinhaber für dauernd aus, so endet für dieses Tier das Versicherungsverhältnis. Auf Verlagen des Versicherers ist hierüber ein Nachweis vorzulegen.

7.6

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Versicherer und Schutzbriefinhaber den zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss spätestens 5 Werktage nach Eintritt des Versicherungsfalls zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Schutzbriefinhaber kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

8

Beitrag

  1. Beitrag und Umsatzsteuer

Der in Rechnung gestellte Schutzbriefbeitrag enthält die aktuelle gesetzliche Umsatzsteuer, die der Schutzbriefinhaber in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

8.1

Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Antragstellung per PayPal fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterlagen sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

8.2

Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Schutzbriefinhaber den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz und die Wartezeit erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Schutzbriefinhaber nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

8.3

Rücktritt

Zahlt der Schutzbriefinhaber den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Schutzbriefinhaber nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

8.4

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

8.5

Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

8.6

Verzug

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Schutzbriefinhaber ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

8.7

Zahlungsaufforderung

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Schutzbriefinhaber auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen C.4 und C.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.

8.8

Kein Versicherungsschutz

Ist der Schutzbriefinhaber nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach C.3 darauf hingewiesen wurde. Für Erkrankungen/Unfälle die in dieser Zeit auftreten und deren Folgen, besteht kein Versicherungsschutz.

8.9

Kündigung

Ist der Schutzbriefinhaber nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Schutzbriefinhaber mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz C.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Schutzbriefinhaber danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Schutzbriefinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Schutzbriefinhaber vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform verfassten Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Schutzbriefinhaber zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen Der Schutzbriefinhaber ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Schutzbriefinhaber mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20% des Beitrages der ersten Versicherungsperiode berechnet.

Verzugskosten bei verspäteter Zahlung

Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren werden die Gebühren der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 € zzgl. Porto. Dem Schutzbriefinhaber ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

9

Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber Dritten

Der Versicherer ersetzt die Behandlungskosten entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 19. Juli 2017 bis zum vereinbarten Gebührensatz. Die Entschädigung beträgt 100%, wenn kein anderer Hundertsatz vereinbart ist. Die Entschädigung für Impfungen, Zahnsteinentfernung, Zahnreinigung, Politur und Arzneimittel gegen Endo- und Ektoparasiten ist, soweit ABKVH2015_1019_V03 Seite 4 von 5 nichts anderes vereinbart ist, insgesamt begrenzt auf 100,00 € pro Versicherungsjahr. Entschädigungsansprüche aus anderen Versicherungsverträgen und Entschädigungsleistungen Dritter werden von der Entschädigung abgezogen.

10

Obliegenheiten des Schutzbriefinhaber bei Eintritt des Versicherungsfalles

10.1

Der Versicherungsnehmer hat die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. 10.2

Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Schutzbriefinhaber dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe des Notfalleinsatzes zu treffen.

10.3

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Ziff. 10.1 genannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer gem. § 28 VVG leistungsfrei sein.

10.4

Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gem. 10.3, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

11

Besondere Verwirkungsgründe

Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

11.1

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

  1. Führt der Schutzbriefinhaber den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Schutzbriefinhaber festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
  2. Führt der Schutzbriefinhaber den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Schutzbriefinhabers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

11.2

Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls

Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei, wenn der Schutzbriefinhaber den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Schutzbriefinhabers wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des 11.2 Satz 1 als bewiesen.

12

Textform

Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform.

13

Inländische Gerichte/Beschwerden

13.1

Für Klagen aus dem Schutzbriefverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 22 und 29 ZPO und § 48 VVG.

13.2

Auf das Schutzbriefverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

14

Beitragsanpassung

Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Schutzbriefinhaber das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Schutzbriefinhaber in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Schutzbriefinhaber spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

15

Bedingungsanpassung

15.1

Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen und Verordnungen , auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.

15.2

Die nach Absatz 16.1 zulässigen Änderungen werden dem Schutzbriefinhaber in Textform mitgeteilt und erläutert. Sie finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Schutzbriefinhaber die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Schutzbriefinhaber kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 17.1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.

15.3

Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 17.2 ist zu beachten.

16

Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundespublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

17

Schlussbestimmungen

17.1

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

17.2

Für den Vertrag gilt deutsches Recht.

Dauer: 1 Jahr
Preis: 892.50€